Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Sie gerne darüber informieren, dass der Kreis Pinneberg mit heutiger Wirkung eine Allgemeinverfügung zur Teilaufhebung des Aufstallungsgebots von Geflügel sowie in Gefangenschaft gehaltener Vögel und das Verbot der Durchführung von Geflügel-Ausstellungen erlassen hat. Das Aufstallungsgebot gilt nun in einer Risikozone entlang der Elbe und Pinnau für sämtliche Betriebe und außerhalb der Risikozone für Betriebe mit mehr als 49 Stück Geflügel. Die genaue Risikozone kann dem Link zum Geoportal in der Allgemeinverfügung entnommen werden.
Die Allgemeinverfügung ist hier zu finden: https://kreis-pinneberg/Ver%C3%B6ffentlichungen/Bekanntmachungen/Tierseuchenrechtliche+Allgemeinverf%C3%BCgung+26-1.html
Das Geoportal kann unter diesem Link aufgerufen werden: https://geoportal2.kreis-pinneberg.de/WebOffice/synserver?client=flex&project=Geoportal_Veterinaerwesen&user=gast
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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Mit freundlichen Grüßen Frau Zarp
Fachdienst Sicherheit, Verbraucherschutz und Migration Veterinär- und Lebensmittelaufsicht Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn Tel.:04121-4502-2361 Fax: 04121-4502-92361 E-Mail:[email protected] |
Weitere Geflügelpestnachweise bei Wildvögeln – Schleswig-Holstein setzt Allgemeinverfügung erneut in Kraft und appelliert zur Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen
KIEL. Die Geflügelpest breitet sich in Schleswig-Holstein weiter aus. Am 22. Oktober 2025 bestätigte das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) weitere Fälle bei Wildvögeln im Land. Insgesamt sind damit vier Fälle bei Wildvögeln amtlich festgestellt worden. Bei weiteren im Landeslabor Schleswig-Holstein (LSH) positiv voruntersuchten Wildvögeln steht die Bestätigung durch das FLI noch aus. Zudem sind bereits drei Geflügelhaltungen im Land in diesem Herbst von der Geflügelpest betroffen. Auch bundesweit nimmt das Seuchengeschehen deutlich zu: In zahlreichen Bundesländern wurden in den vergangenen Wochen Nachweise des Virus festgestellt – sowohl bei Wildvögeln, darunter Zugvögel wie Kraniche, Gänse und Enten, als auch in Geflügelhaltungen. Mit dem einsetzenden Vogelzug steigt das Risiko weiterer Einträge des Virus in Hausgeflügelbestände deutlich an.
Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) setzt daher die landesweite Allgemeinverfügung zu Biosicherheitsmaßnahmen bei Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln erneut in Kraft, um die Ausbreitung des Erregers zu verhindern und die Geflügelbestände zu schützen. Diese gilt ab dem 25. Oktober 2025. Das Ministerium steht hierzu in engem Austausch mit den Kreisen und dem Bund. „Das aktuelle Geschehen zeigt, wie rasant sich das Virus wieder ausbreiten kann“, sagte Staatssekretärin Anne Benett-Sturies. „Jetzt ist höchste Wachsamkeit geboten. Ich appelliere eindringlich an alle Halterinnen und Halter: Schützen Sie Ihre Tiere konsequent durch die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen.“
Mit dem erneuten Inkrafttreten der Allgemeinverfügung gelten in Schleswig-Holstein wieder verbindlich unter anderem folgende Maßnahmen:
Darüber hinaus weist das Ministerium darauf hin, dass Geflügel nur an Stellen gefüttert werden darf, die für Wildvögel nicht zugänglich sind. Es darf kein Oberflächenwasser zum Tränken der Tiere genutzt werden, zu dem auch Wildvögel Zugang haben. Futter, Einstreu und sonstige Materialien müssen vor Wildvögeln geschützt aufbewahrt werden. Halterinnen und Halter sind zudem aufgefordert, bei erhöhten Tierverlusten oder Krankheitssymptomen, die auf Geflügelpest hindeuten könnten, sofort eine veterinärmedizinische Untersuchung zu veranlassen, damit das Vorliegen einer Infektion mit Geflügelpestviren ausgeschlossen werden kann.
„Das Einhalten der Biosicherheitsmaßnahmen ist kein Selbstzweck, sondern aktiver Tierschutz“, betonte Benett-Sturies. „Nur wenn alle Tierhaltenden jetzt konsequent handeln, können wir größere Ausbrüche verhindern.“
Die Allgemeinverfügung sowie weitere Informationen sind auf der Internetseite des Ministeriums abrufbar unter: www.schleswig-holstein.de/gefluegelpest
Hintergrund:
Die hochpathogene aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, die bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln schwere Erkrankungen und hohe Tierverluste verursachen kann. Schleswig-Holstein ist besonders in den Herbst- und Wintermonaten regelmäßig von einem Geflügelpestgeschehen bei Wildvögeln und in Geflügelhaltungen betroffen. Mit zunehmender Zugaktivität von Wildvögeln wie Kranichen, Gänsen oder Enten steigt das Risiko des Erregereintrags in Haltungen deutlich an.
Weitere Informationen finden Sie auch hier:
Informationen des FLI: https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/
Verantwortlich für diesen Pressetext: Jana Ohlhoff und Mathis Knospe| Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz | Fleethörn 29-31, 24105 Kiel | Telefon 0431 988-7158 | E-Mail: [email protected] I Das Ministerium finden Sie im Internet unter www.schleswig.holstein.de/mllev
Tierseuchenrechtiche Allgemeinverfügung Nr. 25/1 über die Anordnung der
Aufstallung von Geflügel sowie in Gefangenschaft gehaltener Vögel und das
Verbot der Durchführung von Ausstellungen von Geflügel und in Gefangen
schaft gehaltener Vögel zum Schutz gegen die hochpathogene aviäre In
fluenza (HPAI, Geflügelpest) im Kreis Pinneberg vom 27.10.2025
Seit September 2025 treten deutschlandweit und auch in Schleswig-Holstein vermehrt
Fälle der hochpathogenen aviären Influenza (HPAIV) des Subtyps H5N1 bei infizierten
Wildvögeln (insbesondere Kraniche) auf.
Gleichzeitig wurden bereits in 31 Geflügelhaltungen Ausbrüche der aviären Influenza ge
meldet. Auch im Kreis Pinneberg nehmen die Funde verendeter Wildvögel weiter zu,
wodurch das Risiko einer Einschleppung der Geflügelpest in Hausgeflügelbestände
steigt.
Auf Grundlage der / des
• Artikel 70 Abs. 1 und 2 i.V.m. Artikel 55 Abs. 1d) und Artikel 61 Abs. 1i) und Artikel 71
der Verordnung (EU) 2016/4291
• §§13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 sowie 65 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
(Geflügelpest-Verordnung - GeflPestSchV)2
• § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AG TierGesG)3
• des § 4 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen
im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)4
• §§ 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)5 und 37 des Tiergesund
heitsgesetzes (TierGesG)6
treffe ich zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in Ge
flügelbeständen bzw. Bestände mit in Gefangenschaft gehaltener Vögel durch Wildvögel
folgende Anordnungen:
I. Aufstallungsgebot im Kreis Pinneberg I
Im gesamten Gebiet des Kreises Pinneberg (mit Ausnahme der Insel Helgoland) sind
ab sofort sämtliches gehaltenes Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel
1.1 in geschlossenen Ställen
I.2 unter einer Schutzvorrichtung (z.B. Voliere), die aus einer nach oben gegen Ein
träge gesicherten und seitlich überstehenden dichten Abdeckung sowie gegen das
Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzungen bestehen muss (Schutz
vorrichtung), zu halten (Absonderung). Von dieser Anordnung sind Tauben ausge
nommen.
Netze und Gitter dürfen zur Vermeidung des Kontakts zu Wildvögeln nur genutzt wer
den, wenn sie als Abdeckung nach oben eine Maschenweite von nicht mehr als 25
mm aufweisen.
II. Verbot von Veranstaltungen
Die Durchführung von Ausstellungen, Börsen, Märkten und Veranstaltungen ähnli
cher Art von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel anderer Arten ist im
gesamten Gebiet des Kreises Pinneberg ab sofort verboten.
Unter „Geflügel“ werden dabei nach Maßgabe des Artikels 4 Nr. 9 der Verordnung
(EU) 2016/429 Vögel definiert, die zu folgendem Zwecken in Gefangenschaft aufge
zogen oder gehalten werden: Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern, sonstigen Er
zeugnissen, Wiederaufstockung von Wildbeständen, Zucht von Vögeln zu vorge
nannten Zwecken. Hierbei handelt es sich insbesondere um Hühner, Truthühner,
Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse.
Bei den „in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln“ handelt es sich nach Artikel 4 Nr. 10
der Verordnung (EU) 2016/429 um Vögel, ausgenommen Geflügel, die aus anderen
Gründen als den bei Geflügel genannten in Gefangenschaft gehalten werden, ein
schließlich derjenigen Vögel, die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen, Türnier
kämpfe, zur Zucht oder zum Verkauf gehalten werden.
III. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der Punkte I und II dieser Verfügung wird hiermit im über
wiegend öffentlichen Interesse angeordnet, sofern die sofortige Vollziehung nicht be
reits § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 37 des
Gesetzes zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz
-TierGesG) kraft Gesetz gilt.
Begründung:
Sachverhalt:
Bei der aviären Influenza (von lateinisch avis, Vogel), umgangssprachlich auch Vogel
grippe und Geflügelpest genannt, handelt es sich um eine durch Viren ausgelöste Infek
tionskrankheit, die ihren natürlichen Reservoirwirt im wilden Wasservogel hat und zu
schweren klinischen Erkrankungen bis hin zum Tod der infizierten Tiere führt. Die Viren
treten in zwei Varianten (gering oder hochpathogen) und verschiedenen Subtypen (H1 -16
in Kombination mit N1 -9) auf. Geringpathogene aviäre Influenza-Viren (LPAIV) der Subty
pen H5 und H7 verursachen bei Hausgeflügel, insbesondere bei Enten und Gänsen, kaum
oder nur milde Krankheitssymptome. Allerdings können diese Viren spontan zu einer
hochpathogenen Form (der hochpathogenen aviären Influenza-Viren, HPAIV) mutieren,
die sich dann klinisch als Geflügelpest zeigt.
Alle Geflügelarten, aber auch viele Zier- und Wildvogelarten sind hochempfänglich für die
Infektion. Die Geflügelpest ist aber vor allem für Hausgeflügel hochansteckend und ver
läuft mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen. Typische Symptome sind unter ande
rem hohes Fieber, Appetitlosigkeit, Schwäche, Teilnahmslosigkeit und Atemnot sowie
ein drastischer Rückgang der Legeleistung. Bei Hühnern und Puten können innerhalb we
niger Tage bis zu 100 % der Tiere erkranken und sterben. Enten und Gänse erkranken oft
mals weniger schwer, die Krankheit führt bei diesen Tieren nicht immer zum Tod und kann
bei milden Verläufen auch gänzlich übersehen werden. Das führt zu hohen Leiden und
Schäden bei diesen Tieren. Neben den hohen Tierverlusten kann ein Ausbruch der Geflü
gelpest große wirtschaftliche Schäden für die Geflügelhalter, Schlachtstätten und die
verarbeitende Industrie zur Folge haben.
Kranke Tiere scheiden den Erreger massenhaft mit dem Kot sowie mit Schleim oder Flüs
sigkeiten aus Schnabel und Augen aus. Bei direktem Kontakt stecken sich andere Tiere
durch Einatmen oder Aufpicken von virushaltigem Material an. Auch Eier, die von infizier
ten Tieren gelegt werden, können virushaltig sein. Die Verbreitung auf andere Bestände
erfolgt durch den Tierhandel oder mittelbar über Kontakte mit kontaminierten Fahrzeu
gen, Personen, Transportbehältern, Verpackungsmaterial, Eierkartons, Einstreu oder
überSchadnager.
Veröffentlichungen Pressemitteilungen Kreis Pinneberg ordnet Stallpflicht für Geflügel an
Im Zuge des aktuell stark zunehmenden Geflügelpestgeschehens in Deutschland hat der Kreis Pinneberg (mit Ausnahme der Insel Helgoland) eine Stallpflicht für Geflügel angeordnet. Die entsprechende Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung Nr. 25/1 tritt am 28. Oktober 2025 in Kraft.
Seit September 2025 häufen sich bundesweit und auch in Schleswig-Holstein Nachweise der hochpathogenen aviären Influenza (Geflügelpest,) bei Wildvögeln – insbesondere bei Kranichen. Auch in unmittelbarer Nähe zur Kreisgrenze, im Hamburger Stadtgebiet, wurde die Geflügelpest bereits bei einem verendeten Kranich festgestellt.
Im Kreis Pinneberg selbst werden zunehmend tote Wildvögel gemeldet. Auch wenn die Laboruntersuchungen noch ausstehen, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein Teil der Tiere an der Geflügelpest verendet ist. Damit steigt das Risiko einer Einschleppung in Hausgeflügelhaltungen deutlich an.
Bereits am 24. Oktober 2025 hat das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) eine landesweite Allgemeinverfügung zu Biosicherheitsmaßnahmen bei Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln erneut in Kraft gesetzt. Ergänzend dazu ordnet der Kreis Pinneberg (Ausnahme Insel Helgoland) nun die Aufstallung sämtlichen Geflügels und in Gefangenschaft gehaltener Vögel an.
Ziel der Maßnahme ist es, den Eintrag des Virus in Hausgeflügelbestände zu verhindern, Tierleid zu vermeiden und eine weitere Ausbreitung des Erregers einzudämmen.
Die aktuelle Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung Nr. 25/1 über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel sowie in Gefangenschaft gehaltener Vögel und das Verbot der Durchführung von Ausstellungen von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel zum Schutz gegen die hochpathogene aviäre Influenza (HPAI, Geflügelpest) im Kreis Pinneberg vom 27.10.2025 finden Sie auf der Homepage des Kreises Pinneberg www.kreis-pinneberg.de.
Pressemitteilung vom 27.10.2025
24. Oktober 2025
Weitere Geflügelpestnachweise bei Wildvögeln – Schleswig-Holstein setzt Allgemeinverfügung erneut in Kraft und appelliert zur Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen
KIEL. Die Geflügelpest breitet sich in Schleswig-Holstein weiter aus. Am 22. Oktober 2025 bestätigte das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) weitere Fälle bei Wildvögeln im Land. Insgesamt sind damit vier Fälle bei Wildvögeln amtlich festgestellt worden. Bei weiteren im Landeslabor Schleswig-Holstein (LSH) positiv voruntersuchten Wildvögeln steht die Bestätigung durch das FLI noch aus. Zudem sind bereits drei Geflügelhaltungen im Land in diesem Herbst von der Geflügelpest betroffen. Auch bundesweit nimmt das Seuchengeschehen deutlich zu: In zahlreichen Bundesländern wurden in den vergangenen Wochen Nachweise des Virus festgestellt – sowohl bei Wildvögeln, darunter Zugvögel wie Kraniche, Gänse und Enten, als auch in Geflügelhaltungen. Mit dem einsetzenden Vogelzug steigt das Risiko weiterer Einträge des Virus in Hausgeflügelbestände deutlich an.
Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) setzt daher die landesweite Allgemeinverfügung zu Biosicherheitsmaßnahmen bei Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln erneut in Kraft, um die Ausbreitung des Erregers zu verhindern und die Geflügelbestände zu schützen. Diese gilt ab dem 25. Oktober 2025. Das Ministerium steht hierzu in engem Austausch mit den Kreisen und dem Bund. „Das aktuelle Geschehen zeigt, wie rasant sich das Virus wieder ausbreiten kann“, sagte Staatssekretärin Anne Benett-Sturies. „Jetzt ist höchste Wachsamkeit geboten. Ich appelliere eindringlich an alle Halterinnen und Halter: Schützen Sie Ihre Tiere konsequent durch die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen.“
Mit dem erneuten Inkrafttreten der Allgemeinverfügung gelten in Schleswig-Holstein wieder verbindlich unter anderem folgende Maßnahmen:
Darüber hinaus weist das Ministerium darauf hin, dass Geflügel nur an Stellen gefüttert werden darf, die für Wildvögel nicht zugänglich sind. Es darf kein Oberflächenwasser zum Tränken der Tiere genutzt werden, zu dem auch Wildvögel Zugang haben. Futter, Einstreu und sonstige Materialien müssen vor Wildvögeln geschützt aufbewahrt werden. Halterinnen und Halter sind zudem aufgefordert, bei erhöhten Tierverlusten oder Krankheitssymptomen, die auf Geflügelpest hindeuten könnten, sofort eine veterinärmedizinische Untersuchung zu veranlassen, damit das Vorliegen einer Infektion mit Geflügelpestviren ausgeschlossen werden kann.
„Das Einhalten der Biosicherheitsmaßnahmen ist kein Selbstzweck, sondern aktiver Tierschutz“, betonte Benett-Sturies. „Nur wenn alle Tierhaltenden jetzt konsequent handeln, können wir größere Ausbrüche verhindern.“
Die Allgemeinverfügung sowie weitere Informationen sind auf der Internetseite des Ministeriums abrufbar unter: www.schleswig-holstein.de/gefluegelpest
Hintergrund:
Die hochpathogene aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, die bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln schwere Erkrankungen und hohe Tierverluste verursachen kann. Schleswig-Holstein ist besonders in den Herbst- und Wintermonaten regelmäßig von einem Geflügelpestgeschehen bei Wildvögeln und in Geflügelhaltungen betroffen. Mit zunehmender Zugaktivität von Wildvögeln wie Kranichen, Gänsen oder Enten steigt das Risiko des Erregereintrags in Haltungen deutlich an.
Weitere Informationen finden Sie auch hier:
Informationen des FLI: https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/
Verantwortlich für diesen Pressetext: Jana Ohlhoff und Mathis Knospe| Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz | Fleethörn 29-31, 24105 Kiel | Telefon 0431 988-7158 | E-Mail: [email protected] I Das Ministerium finden Sie im Internet unter www.schleswig.holstein.de/mllev
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Medien-Information
25. November 2024
Erster Geflügelpestausbruch im Herbst 2024 in Schleswig-Holstein: Nachweis in Geflügelhaltung im Kreis Nordfriesland
KIEL. Im Kreis Nordfriesland ist in diesem Herbst der erste Geflügelpestausbruch in einem gewerblichen Geflügelhaltungsbetrieb festgestellt worden, nachdem das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) am Samstag eine Infektion mit dem Geflügelpestvirus des Subtyps H5N1 bestätigt hatte. Die rechtlich vorgeschriebene tierschutzgerechte Tötung der Tiere sowie die fachgerechte Entsorgung der getöteten und verendeten Tiere ist bereits erfolgt.
Um den Ausbruchsbetrieb wird eine Sperrzone eingerichtet, welche aus einer Schutzzone von mindestens drei und einer Überwachungszone von mindestens zehn Kilometern besteht. In der Sperrzone gelten strenge rechtliche Vorgaben für Geflügelhaltungen. Diese umfassen unter anderem ein Aufstallungsgebot und ein Verbringungsverbot für lebendes Geflügel. Weitere Informationen werden durch den Kreis Nordfriesland zur Verfügung gestellt.
Wichtige Schutzhinweise für Geflügelhalterinnen und –halter:
Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) ruft alle Geflügelhalterinnen und –halter zum Schutz ihrer Tiere auf, ihre betrieblichen Biosicherheitsmaßnahmen kritisch zu prüfen, wo nötig zu optimieren und konsequent umzusetzen. Es gilt den direkten und indirekten Kontakt von Hausgeflügel und Wildvögeln zu vermeiden. Bei erhöhten Tierverlusten im Bestand oder klinischen Anzeichen, die auf Geflügelpest hinweisen könnten, ist gemäß Geflügelpest-Verordnung eine veterinärmedizinische Untersuchung vorgeschrieben, um das Vorliegen einer Infektion mit Geflügelpestviren auszuschließen. Auch beim Zukauf von Geflügel sollte darauf geachtet werden, ausschließlich gesunde Tiere zu erwerben.
Hintergrund:
Die hochpathogene aviäre Influenza, auch Geflügelpest genannt, ist eine anzeigepflichtige und staatlich bekämpfungspflichtige Tierseuche, die bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln nach teilweise schweren Erkrankungserscheinungen zu massenhaftem Verenden führen kann. Schleswig-Holstein ist seit Oktober 2021 von einem ganzjährig anhaltenden Geflügelpestgeschehen auch bei Wildvögeln betroffen. Beim Hausgeflügel handelt es sich um den ersten Geflügelpestausbruch in Schleswig-Holstein seit Februar 2024. Mitte Oktober wurde erstmals seit April 2024 wieder Geflügelpest bei einem Wildvogel durch das Friedrich-Loeffler-Institut nachgewiesen.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Informationen der Landesregierung: schleswig-holstein.de - Geflügelpest
Informationen des FLI: https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/
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