Sehr geehrte Damen und Herren,



ich möchte Sie gerne darüber informieren, dass der Kreis Pinneberg mit heutiger Wirkung eine Allgemeinverfügung zur Teilaufhebung des Aufstallungsgebots von Geflügel sowie in  Gefangenschaft gehaltener Vögel und das Verbot der Durchführung von Geflügel-Ausstellungen erlassen hat. Das Aufstallungsgebot gilt nun in einer Risikozone entlang der Elbe und Pinnau für sämtliche Betriebe und außerhalb der Risikozone für Betriebe mit mehr als 49 Stück Geflügel. Die genaue Risikozone kann dem Link zum Geoportal in der Allgemeinverfügung entnommen werden.



Die Allgemeinverfügung ist hier zu finden: https://kreis-pinneberg/Ver%C3%B6ffentlichungen/Bekanntmachungen/Tierseuchenrechtliche+Allgemeinverf%C3%BCgung+26-1.html

Das Geoportal kann unter diesem Link aufgerufen werden: https://geoportal2.kreis-pinneberg.de/WebOffice/synserver?client=flex&project=Geoportal_Veterinaerwesen&user=gast



Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

Frau Zarp


Kreis Pinneberg

Fachdienst Sicherheit, Verbraucherschutz und Migration

Veterinär- und Lebensmittelaufsicht

Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn

Tel.:04121-4502-2361

Fax: 04121-4502-92361

E-Mail:[email protected]

 

 


Weitere Geflügelpestnachweise bei Wildvögeln – Schleswig-Holstein setzt Allgemeinverfügung erneut in Kraft und appelliert zur Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen

 

KIEL. Die Geflügelpest breitet sich in Schleswig-Holstein weiter aus. Am 22. Oktober 2025 bestätigte das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) weitere Fälle bei Wildvögeln im Land. Insgesamt sind damit vier Fälle bei Wildvögeln amtlich festgestellt worden. Bei weiteren im Landeslabor Schleswig-Holstein (LSH) positiv voruntersuchten Wildvögeln steht die Bestätigung durch das FLI noch aus. Zudem sind bereits drei Geflügelhaltungen im Land in diesem Herbst von der Geflügelpest betroffen. Auch bundesweit nimmt das Seuchengeschehen deutlich zu: In zahlreichen Bundesländern wurden in den vergangenen Wochen Nachweise des Virus festgestellt – sowohl bei Wildvögeln, darunter Zugvögel wie Kraniche, Gänse und Enten, als auch in Geflügelhaltungen. Mit dem einsetzenden Vogelzug steigt das Risiko weiterer Einträge des Virus in Hausgeflügelbestände deutlich an.

 

Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) setzt daher die landesweite Allgemeinverfügung zu Biosicherheitsmaßnahmen bei Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln erneut in Kraft, um die Ausbreitung des Erregers zu verhindern und die Geflügelbestände zu schützen. Diese gilt ab dem 25. Oktober 2025. Das Ministerium steht hierzu in engem Austausch mit den Kreisen und dem Bund. „Das aktuelle Geschehen zeigt, wie rasant sich das Virus wieder ausbreiten kann“, sagte Staatssekretärin Anne Benett-Sturies. „Jetzt ist höchste Wachsamkeit geboten. Ich appelliere eindringlich an alle Halterinnen und Halter: Schützen Sie Ihre Tiere konsequent durch die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen.“

 

Mit dem erneuten Inkrafttreten der Allgemeinverfügung gelten in Schleswig-Holstein wieder verbindlich unter anderem folgende Maßnahmen:

 

  • Desinfektionspflicht: Vor jedem Betreten der Ställe oder sonstigen Standorte sind Hände und Schuhe gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. An allen Eingängen sind geeignete Schuhdesinfektionswannen oder -matten vorzuhalten.

 

  • Schutzkleidung: In den Haltungen ist ausschließlich betriebseigene Schutzkleidung einschließlich getrenntem Schuhwerk zu tragen; diese ist regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.

 

  • Transport und Reinigung: Transportmittel und Behältnisse, die mit Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Kontakt kommen, sind nach jeder Nutzung unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.

 

  • Verbot von Tieraufnahmen: Die Aufnahme von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln über Märkte, Börsen oder mobilen Handel ist verboten.

 

  • Registrierungspflicht: Wer bislang seinen Bestand noch nicht beim zuständigen Veterinäramt registriert hat, muss dies umgehend nachholen.

 

Darüber hinaus weist das Ministerium darauf hin, dass Geflügel nur an Stellen gefüttert werden darf, die für Wildvögel nicht zugänglich sind. Es darf kein Oberflächenwasser zum Tränken der Tiere genutzt werden, zu dem auch Wildvögel Zugang haben. Futter, Einstreu und sonstige Materialien müssen vor Wildvögeln geschützt aufbewahrt werden. Halterinnen und Halter sind zudem aufgefordert, bei erhöhten Tierverlusten oder Krankheitssymptomen, die auf Geflügelpest hindeuten könnten, sofort eine veterinärmedizinische Untersuchung zu veranlassen, damit das Vorliegen einer Infektion mit Geflügelpestviren ausgeschlossen werden kann.

 

„Das Einhalten der Biosicherheitsmaßnahmen ist kein Selbstzweck, sondern aktiver Tierschutz“, betonte Benett-Sturies. „Nur wenn alle Tierhaltenden jetzt konsequent handeln, können wir größere Ausbrüche verhindern.“

 

Die Allgemeinverfügung sowie weitere Informationen sind auf der Internetseite des Ministeriums abrufbar unter: www.schleswig-holstein.de/gefluegelpest

 

Hintergrund:

 

Die hochpathogene aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, die bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln schwere Erkrankungen und hohe Tierverluste verursachen kann. Schleswig-Holstein ist besonders in den Herbst- und Wintermonaten regelmäßig von einem Geflügelpestgeschehen bei Wildvögeln und in Geflügelhaltungen betroffen. Mit zunehmender Zugaktivität von Wildvögeln wie Kranichen, Gänsen oder Enten steigt das Risiko des Erregereintrags in Haltungen deutlich an.

 

Weitere Informationen finden Sie auch hier:

 

Informationen des FLI: https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/ 

 

Verantwortlich für diesen Pressetext: Jana Ohlhoff und Mathis Knospe| Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz | Fleethörn 29-31, 24105 Kiel | Telefon 0431 988-7158 | E-Mail: [email protected] I Das Ministerium finden Sie im Internet unter www.schleswig.holstein.de/mllev

 


Tierseuchenrechtiche Allgemeinverfügung Nr. 25/1 über die Anordnung der

Aufstallung von Geflügel sowie in Gefangenschaft gehaltener Vögel und das

Verbot der Durchführung von Ausstellungen von Geflügel und in Gefangen

schaft gehaltener Vögel zum Schutz gegen die hochpathogene aviäre In

fluenza (HPAI, Geflügelpest) im Kreis Pinneberg vom 27.10.2025

 

Seit September 2025 treten deutschlandweit und auch in Schleswig-Holstein vermehrt

Fälle der hochpathogenen aviären Influenza (HPAIV) des Subtyps H5N1 bei infizierten

Wildvögeln (insbesondere Kraniche) auf.

Gleichzeitig wurden bereits in 31 Geflügelhaltungen Ausbrüche der aviären Influenza ge

meldet. Auch im Kreis Pinneberg nehmen die Funde verendeter Wildvögel weiter zu,

wodurch das Risiko einer Einschleppung der Geflügelpest in Hausgeflügelbestände

steigt.

Auf Grundlage der / des

• Artikel 70 Abs. 1 und 2 i.V.m. Artikel 55 Abs. 1d) und Artikel 61 Abs. 1i) und Artikel 71

der Verordnung (EU) 2016/4291

• §§13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 sowie 65 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

(Geflügelpest-Verordnung - GeflPestSchV)2

• § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AG TierGesG)3

• des § 4 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen

im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)4

• §§ 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)5 und 37 des Tiergesund

heitsgesetzes (TierGesG)6

treffe ich zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in Ge

flügelbeständen bzw. Bestände mit in Gefangenschaft gehaltener Vögel durch Wildvögel

folgende Anordnungen:

I. Aufstallungsgebot im Kreis Pinneberg I

Im gesamten Gebiet des Kreises Pinneberg (mit Ausnahme der Insel Helgoland) sind

ab sofort sämtliches gehaltenes Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel

1.1 in geschlossenen Ställen

I.2 unter einer Schutzvorrichtung (z.B. Voliere), die aus einer nach oben gegen Ein

träge gesicherten und seitlich überstehenden dichten Abdeckung sowie gegen das

Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzungen bestehen muss (Schutz

vorrichtung), zu halten (Absonderung). Von dieser Anordnung sind Tauben ausge

nommen.

Netze und Gitter dürfen zur Vermeidung des Kontakts zu Wildvögeln nur genutzt wer

den, wenn sie als Abdeckung nach oben eine Maschenweite von nicht mehr als 25

mm aufweisen.

II. Verbot von Veranstaltungen

Die Durchführung von Ausstellungen, Börsen, Märkten und Veranstaltungen ähnli

cher Art von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel anderer Arten ist im

gesamten Gebiet des Kreises Pinneberg ab sofort verboten.

Unter „Geflügel“ werden dabei nach Maßgabe des Artikels 4 Nr. 9 der Verordnung

(EU) 2016/429 Vögel definiert, die zu folgendem Zwecken in Gefangenschaft aufge

zogen oder gehalten werden: Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern, sonstigen Er

zeugnissen, Wiederaufstockung von Wildbeständen, Zucht von Vögeln zu vorge

nannten Zwecken. Hierbei handelt es sich insbesondere um Hühner, Truthühner,

Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse.

Bei den „in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln“ handelt es sich nach Artikel 4 Nr. 10

der Verordnung (EU) 2016/429 um Vögel, ausgenommen Geflügel, die aus anderen

Gründen als den bei Geflügel genannten in Gefangenschaft gehalten werden, ein

schließlich derjenigen Vögel, die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen, Türnier

kämpfe, zur Zucht oder zum Verkauf gehalten werden.

III. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der Punkte I und II dieser Verfügung wird hiermit im über

wiegend öffentlichen Interesse angeordnet, sofern die sofortige Vollziehung nicht be

reits § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 37 des

Gesetzes zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz

-TierGesG) kraft Gesetz gilt.

Begründung:

Sachverhalt:

Bei der aviären Influenza (von lateinisch avis, Vogel), umgangssprachlich auch Vogel

grippe und Geflügelpest genannt, handelt es sich um eine durch Viren ausgelöste Infek

tionskrankheit, die ihren natürlichen Reservoirwirt im wilden Wasservogel hat und zu

schweren klinischen Erkrankungen bis hin zum Tod der infizierten Tiere führt. Die Viren

treten in zwei Varianten (gering oder hochpathogen) und verschiedenen Subtypen (H1 -16

in Kombination mit N1 -9) auf. Geringpathogene aviäre Influenza-Viren (LPAIV) der Subty

pen H5 und H7 verursachen bei Hausgeflügel, insbesondere bei Enten und Gänsen, kaum

oder nur milde Krankheitssymptome. Allerdings können diese Viren spontan zu einer

hochpathogenen Form (der hochpathogenen aviären Influenza-Viren, HPAIV) mutieren,

die sich dann klinisch als Geflügelpest zeigt.

Alle Geflügelarten, aber auch viele Zier- und Wildvogelarten sind hochempfänglich für die

Infektion. Die Geflügelpest ist aber vor allem für Hausgeflügel hochansteckend und ver

läuft mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen. Typische Symptome sind unter ande

rem hohes Fieber, Appetitlosigkeit, Schwäche, Teilnahmslosigkeit und Atemnot sowie

ein drastischer Rückgang der Legeleistung. Bei Hühnern und Puten können innerhalb we

niger Tage bis zu 100 % der Tiere erkranken und sterben. Enten und Gänse erkranken oft

mals weniger schwer, die Krankheit führt bei diesen Tieren nicht immer zum Tod und kann

bei milden Verläufen auch gänzlich übersehen werden. Das führt zu hohen Leiden und

Schäden bei diesen Tieren. Neben den hohen Tierverlusten kann ein Ausbruch der Geflü

gelpest große wirtschaftliche Schäden für die Geflügelhalter, Schlachtstätten und die

verarbeitende Industrie zur Folge haben.

Kranke Tiere scheiden den Erreger massenhaft mit dem Kot sowie mit Schleim oder Flüs

sigkeiten aus Schnabel und Augen aus. Bei direktem Kontakt stecken sich andere Tiere

durch Einatmen oder Aufpicken von virushaltigem Material an. Auch Eier, die von infizier

ten Tieren gelegt werden, können virushaltig sein. Die Verbreitung auf andere Bestände

erfolgt durch den Tierhandel oder mittelbar über Kontakte mit kontaminierten Fahrzeu

gen, Personen, Transportbehältern, Verpackungsmaterial, Eierkartons, Einstreu oder

überSchadnager.

 

 


Kreis Pinneberg ordnet Stallpflicht für Geflügel an

Im Zuge des aktuell stark zunehmenden Geflügelpestgeschehens in Deutschland hat der Kreis Pinneberg (mit Ausnahme der Insel Helgoland) eine Stallpflicht für Geflügel angeordnet. Die entsprechende Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung Nr. 25/1 tritt am 28. Oktober 2025 in Kraft.

Seit September 2025 häufen sich bundesweit und auch in Schleswig-Holstein Nachweise der hochpathogenen aviären Influenza (Geflügelpest,) bei Wildvögeln – insbesondere bei Kranichen. Auch in unmittelbarer Nähe zur Kreisgrenze, im Hamburger Stadtgebiet, wurde die Geflügelpest bereits bei einem verendeten Kranich festgestellt.

Im Kreis Pinneberg selbst werden zunehmend tote Wildvögel gemeldet. Auch wenn die Laboruntersuchungen noch ausstehen, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein Teil der Tiere an der Geflügelpest verendet ist. Damit steigt das Risiko einer Einschleppung in Hausgeflügelhaltungen deutlich an.

Bereits am 24. Oktober 2025 hat das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) eine landesweite Allgemeinverfügung zu Biosicherheitsmaßnahmen bei Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln erneut in Kraft gesetzt. Ergänzend dazu ordnet der Kreis Pinneberg (Ausnahme Insel Helgoland) nun die Aufstallung sämtlichen Geflügels und in Gefangenschaft gehaltener Vögel an. 

Ziel der Maßnahme ist es, den Eintrag des Virus in Hausgeflügelbestände zu verhindern, Tierleid zu vermeiden und eine weitere Ausbreitung des Erregers einzudämmen.

Die aktuelle Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung Nr. 25/1 über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel sowie in Gefangenschaft gehaltener Vögel und das Verbot der Durchführung von Ausstellungen von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltener Vögel zum Schutz gegen die hochpathogene aviäre Influenza (HPAI, Geflügelpest) im Kreis Pinneberg vom 27.10.2025 finden Sie auf der Homepage des Kreises Pinneberg www.kreis-pinneberg.de

   
Pressemitteilung vom 27.10.2025



24. Oktober 2025

 

Weitere Geflügelpestnachweise bei Wildvögeln – Schleswig-Holstein setzt Allgemeinverfügung erneut in Kraft und appelliert zur Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen

 

KIEL. Die Geflügelpest breitet sich in Schleswig-Holstein weiter aus. Am 22. Oktober 2025 bestätigte das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) weitere Fälle bei Wildvögeln im Land. Insgesamt sind damit vier Fälle bei Wildvögeln amtlich festgestellt worden. Bei weiteren im Landeslabor Schleswig-Holstein (LSH) positiv voruntersuchten Wildvögeln steht die Bestätigung durch das FLI noch aus. Zudem sind bereits drei Geflügelhaltungen im Land in diesem Herbst von der Geflügelpest betroffen. Auch bundesweit nimmt das Seuchengeschehen deutlich zu: In zahlreichen Bundesländern wurden in den vergangenen Wochen Nachweise des Virus festgestellt – sowohl bei Wildvögeln, darunter Zugvögel wie Kraniche, Gänse und Enten, als auch in Geflügelhaltungen. Mit dem einsetzenden Vogelzug steigt das Risiko weiterer Einträge des Virus in Hausgeflügelbestände deutlich an.

 

Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) setzt daher die landesweite Allgemeinverfügung zu Biosicherheitsmaßnahmen bei Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln erneut in Kraft, um die Ausbreitung des Erregers zu verhindern und die Geflügelbestände zu schützen. Diese gilt ab dem 25. Oktober 2025. Das Ministerium steht hierzu in engem Austausch mit den Kreisen und dem Bund. „Das aktuelle Geschehen zeigt, wie rasant sich das Virus wieder ausbreiten kann“, sagte Staatssekretärin Anne Benett-Sturies. „Jetzt ist höchste Wachsamkeit geboten. Ich appelliere eindringlich an alle Halterinnen und Halter: Schützen Sie Ihre Tiere konsequent durch die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen.“

 

Mit dem erneuten Inkrafttreten der Allgemeinverfügung gelten in Schleswig-Holstein wieder verbindlich unter anderem folgende Maßnahmen:

 

  • Desinfektionspflicht: Vor jedem Betreten der Ställe oder sonstigen Standorte sind Hände und Schuhe gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. An allen Eingängen sind geeignete Schuhdesinfektionswannen oder -matten vorzuhalten.

 

  • Schutzkleidung: In den Haltungen ist ausschließlich betriebseigene Schutzkleidung einschließlich getrenntem Schuhwerk zu tragen; diese ist regelmäßig zu reinigen und zu desinfizieren.

 

  • Transport und Reinigung: Transportmittel und Behältnisse, die mit Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Kontakt kommen, sind nach jeder Nutzung unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.

 

  • Verbot von Tieraufnahmen: Die Aufnahme von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln über Märkte, Börsen oder mobilen Handel ist verboten.

 

  • Registrierungspflicht: Wer bislang seinen Bestand noch nicht beim zuständigen Veterinäramt registriert hat, muss dies umgehend nachholen.

 

Darüber hinaus weist das Ministerium darauf hin, dass Geflügel nur an Stellen gefüttert werden darf, die für Wildvögel nicht zugänglich sind. Es darf kein Oberflächenwasser zum Tränken der Tiere genutzt werden, zu dem auch Wildvögel Zugang haben. Futter, Einstreu und sonstige Materialien müssen vor Wildvögeln geschützt aufbewahrt werden. Halterinnen und Halter sind zudem aufgefordert, bei erhöhten Tierverlusten oder Krankheitssymptomen, die auf Geflügelpest hindeuten könnten, sofort eine veterinärmedizinische Untersuchung zu veranlassen, damit das Vorliegen einer Infektion mit Geflügelpestviren ausgeschlossen werden kann.

 

„Das Einhalten der Biosicherheitsmaßnahmen ist kein Selbstzweck, sondern aktiver Tierschutz“, betonte Benett-Sturies. „Nur wenn alle Tierhaltenden jetzt konsequent handeln, können wir größere Ausbrüche verhindern.“

 

Die Allgemeinverfügung sowie weitere Informationen sind auf der Internetseite des Ministeriums abrufbar unter: www.schleswig-holstein.de/gefluegelpest

 

Hintergrund:

 

Die hochpathogene aviäre Influenza (Geflügelpest) ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, die bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln schwere Erkrankungen und hohe Tierverluste verursachen kann. Schleswig-Holstein ist besonders in den Herbst- und Wintermonaten regelmäßig von einem Geflügelpestgeschehen bei Wildvögeln und in Geflügelhaltungen betroffen. Mit zunehmender Zugaktivität von Wildvögeln wie Kranichen, Gänsen oder Enten steigt das Risiko des Erregereintrags in Haltungen deutlich an.

 

Weitere Informationen finden Sie auch hier:

 

Informationen des FLI: https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/ 

 

Verantwortlich für diesen Pressetext: Jana Ohlhoff und Mathis Knospe| Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz | Fleethörn 29-31, 24105 Kiel | Telefon 0431 988-7158 | E-Mail: [email protected] I Das Ministerium finden Sie im Internet unter www.schleswig.holstein.de/mllev

 


 

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Umfrage zur Akzeptanz einer möglichen Impfung gegen die Aviäre Influenza (Vogelgrippe/Geflügelpest bei Nutzgeflügelhaltern durch die Tierärztliche Hochschule (Klinik für Geflügel) in Hannover
Die Strategie „Impfen statt Keulen“ wird von Seiten des BDRG seit über 15 Jahren gefordert. Es ist klar, dass die Impfstrategie für Kleinbestände neue Rahmenbedingungen erfordert und die Entwicklung qualitativer hochwertiger Impfstoffe durch die Handelshemmnisse massiv behindert wurden. Die Qualität der Impfstoffe verbessert sich jetzt aber stetig. Allerdings sind die Impfung im Rasse- und Ziergeflügelbereich ist nur unter praktikablen Bedingungen, wie z.B. bei der Impfung gegen die New Castle Krankheit möglich.
Das derzeit vorgeschriebene engmaschige Kontrollnetz der Überwachung geimpfter Bestände ist im Rasse- und Ziergeflügelbereich nicht umsetzbar. Hier muss sich in den kommenden Jahren einiges verändern. Nur eine praktikabel durchführbare und kostengünstige Impfung gegen die Vogelgrippe ist eine wichtige Säule zur Verhinderung des Eintrags in unsere Bestände und für die Sicherheit bei der Durchführung von Ausstellungen.
Da diese Umfrage auch abfragt, welche Vorgaben der aktuellen EU-Verordnung in der Praxis umsetzbar sind, habe ich die Bitte an unsere Züchter sich an der Umfrage der Hochschule Hannover zu beteiligen.
 

Zur Umfrage, gelangen Sie über den nachfolgenden Link oder den QR Code im beilgefügten Flyer:

Link: ibei.tiho-hannover.de
 
Dr. Michael Götz

FLYER HIER HERUNTERLADEN

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Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V.
Dorfplatz 2
01920 Haselbachtal OT Reichenbach
Telefon: 035795 398200
Telefax: 035795 398202
E-Mail: [email protected]

Impressum | Datenschutz

Wenn Sie diese E-Mail nicht mehr empfangen möchten,
können Sie diese hier kostenlos abbestellen.

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Wedel - Schulauer Tageblatt 23. Januar 2025
Wedel - Schulauer Tageblatt 23. Januar 2025

Medien-Information

 

25. November 2024

 

Erster Geflügelpestausbruch im Herbst 2024 in Schleswig-Holstein: Nachweis in Geflügelhaltung im Kreis Nordfriesland

KIEL. Im Kreis Nordfriesland ist in diesem Herbst der erste Geflügelpestausbruch in einem gewerblichen Geflügelhaltungsbetrieb festgestellt worden, nachdem das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) am Samstag eine Infektion mit dem Geflügelpestvirus des Subtyps H5N1 bestätigt hatte. Die rechtlich vorgeschriebene tierschutzgerechte Tötung der Tiere sowie die fachgerechte Entsorgung der getöteten und verendeten Tiere ist bereits erfolgt.

Um den Ausbruchsbetrieb wird eine Sperrzone eingerichtet, welche aus einer Schutzzone von mindestens drei und einer Überwachungszone von mindestens zehn Kilometern besteht. In der Sperrzone gelten strenge rechtliche Vorgaben für Geflügelhaltungen. Diese umfassen unter anderem ein Aufstallungsgebot und ein Verbringungsverbot für lebendes Geflügel. Weitere Informationen werden durch den Kreis Nordfriesland zur Verfügung gestellt.

Wichtige Schutzhinweise für Geflügelhalterinnen und –halter:

Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) ruft alle Geflügelhalterinnen und –halter zum Schutz ihrer Tiere auf, ihre betrieblichen Biosicherheitsmaßnahmen kritisch zu prüfen, wo nötig zu optimieren und konsequent umzusetzen. Es gilt den direkten und indirekten Kontakt von Hausgeflügel und Wildvögeln zu vermeiden. Bei erhöhten Tierverlusten im Bestand oder klinischen Anzeichen, die auf Geflügelpest hinweisen könnten, ist gemäß Geflügelpest-Verordnung eine veterinärmedizinische Untersuchung vorgeschrieben, um das Vorliegen einer Infektion mit Geflügelpestviren auszuschließen. Auch beim Zukauf von Geflügel sollte darauf geachtet werden, ausschließlich gesunde Tiere zu erwerben.

Hintergrund:

Die hochpathogene aviäre Influenza, auch Geflügelpest genannt, ist eine anzeigepflichtige und staatlich bekämpfungspflichtige Tierseuche, die bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln nach teilweise schweren Erkrankungserscheinungen zu massenhaftem Verenden führen kann. Schleswig-Holstein ist seit Oktober 2021 von einem ganzjährig anhaltenden Geflügelpestgeschehen auch bei Wildvögeln betroffen. Beim Hausgeflügel handelt es sich um den ersten Geflügelpestausbruch in Schleswig-Holstein seit Februar 2024. Mitte Oktober wurde erstmals seit April 2024 wieder Geflügelpest bei einem Wildvogel durch das Friedrich-Loeffler-Institut nachgewiesen. 

Weitere Informationen finden Sie unter:

Informationen der Landesregierung: schleswig-holstein.de - Geflügelpest

Informationen des FLI: https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/ 

 

 



 

 

 

 

 

Neue Geflügelimpfstoffe für Tauben und Hühner

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Sehr geehrte Zuchtfreundinnen, sehr geehrte Zuchtfreunde,
 
seit diesem Jahr ist endlich ein Impfstoff gegen die Jungtierkrankheit bei Tauben in Deutschland verfügbar. Er schützt gegen die Paramyxovirose und das Rotavirus, das die Jungtierkrankheit verursachen soll.

Die betreuenden Tierärzte können den Impfstoff RP Vacc über die WDT beziehen.
 
Interessant für alle Hühnerzüchter, vor allem die gegen die Mareksche Krankheit impfen, ist der neue Kombinationsimpfstoff Marek, ILT und Newcastle (Innovax ND ILT von MSD). Mit einer Nadelimpfung bekommen die Eintagsküken einen Impfschutz gegen diese drei Krankheiten.

Der Schutz hält gegen ILT und Newcastle 62 Wochen.

Wichtig ist aber, dass die Züchter sich diese lange Immunitätsdauer gegen die Newcastle Krankheit auch im Impfzeugnis dokumentieren lassen.

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Rastatt-Wintersdorf, im Februar 2022

Dr. Michael Götz
Beauftragter für Tier- und Artenschutz im BDRG

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Empfehlungen zum Schutz vor der hochpathogenen Vogelgrippe für die Durchführung von regionalen Ausstellungen

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Liebe Zuchtfreundinnen, liebe Zuchtfreunde
 
im Zuge des Vogelgrippegeschehens wurden seitens des Tier- und Artenschutzes folgende Hinweise zur Durchführung von Rassegeflügelausstellungen diskutiert und in Abstimmung vorgeschlagen:
 

  • Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen durch den Züchter im Stall
  • Einhaltung einer Karenzzeit von 21 Tagen vor der Ausstellung, d.h. keine Ausstellung von Tieren aus dem Bestand und kein Tierzukauf während dieser Zeit (Selbsterklärung des Tierbesitzers)
  • tierärztliche Eingangsuntersuchung und Dokumentenprüfung bei Einlieferung auf der Ausstellung
  • genaue Dokumentation des Tierverkaufs (Bestandsbuchführung ist Pflicht)
  • Desinfektion der Käfige, Käfigböden, Tränke- und Futterbecher (siehe Desinfektionsmittelliste DVG)
  • getrennter Quarantäneraum (bzw. sofortige Abholung kranker Tiere durch den Züchter) und getrennte verschließbare Kadavertonne

Zudem sind weiterhin die engen Absprachen mit dem Veterinäramt der Schlüssel für die mögliche Durchführung einer Rassegeflügelschau.
 
Dr. Michael Götz
Tierschutzbeauftragter des BDRG


 

Impfungen gegen die hochpathogene Vogelgrippe

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wir haben in den letzten Jahren die heftigsten Ausbrüche der hochpathogenen Vogelgrippe, die mittlerweile in Europa auch endemisch ist. Die vielen Ausbrüche in der Rassegeflügelzucht sind für uns existenzbedrohend.
 
Aktuelle Bekämpfungsmaßnahmen, wie z.B. Keulung, Stallpflicht oder Ausstellungsverbote stammen aus einer Zeit als das HPAI Virus nur sporadisch zu Ausbrüchen geführt hat und waren vor Jahrzehnten sicher richtig, aber heute sind sie nicht mehr geeignet um HPAI in den Griff zu bekommen.
 
Prophylaktische Impfungen gegen die Geflügelpest sind technisch möglich, aber in Deutschland und der EU verboten und würden zu Handelsrestriktionen anderer Länder führen, da das Verbringen und der Handel mit geimpften Tieren stark eingeschränkt ist.
 
Ein Paradigmenwechsel der Bekämpfung wie ihn der BDRG seit über 15 Jahren fordert ist dringend notwendig und praktikable Impfungen müssen legalisiert werden. Auch der Geflügelwirtschaftsverband in Deutschland, der lange gegen Impfungen war, fordert jetzt Änderungen.
 
In verschiedenen europäischen Staaten und weltweit werden unterschiedliche Impfstoffe getestet. Die Niederland und Frankreich sind in Europa Vorreiter. Aber auch das Friedrich-Löffler-Institut testet erfolgversprechend einen zweiten Markerimpfstoff, der eine Unterscheidung von erkrankten und geimpften Tieren ermöglicht. Die Riemser Wissenschaftler setzten in eine ungefährliche Impfvariante das Newcastle Diseases Virus als Träger ein. Diesem wurde ein Gen für das Hämagglutinin vom TypH5 eines hochpathogenen Influenzavirus/Geflügelpestvirus eingesetzt. Der Prototyp zeigt in den ersten Versuchen einen guten Schutz gegen beide Krankheiten.
 
Es handelt sich bei diesen Impfstoffen um gentechnisch veränderte Impfstoffe. Diese unterliegen in Europa bei der Zulassung strengen Richtlinien. In der Regel vergehen bis zur Erfüllung sämtlicher Tests und Zulassungsverfahren bis zu fünf Jahre. Wir wissen aber auch, dass wenn ein politischer Wille da ist, solche Zulassungsverfahren deutlich beschleunigt werden können (wie z.B. bei den Coronaimpfstoffen)
 
Impfungen schützen nicht vor einer Infektion, sondern trainieren das Immunsystem, damit der Körper vor Erkrankungen und schweren Verläufen geschützt wird. Außerdem wird die Ansteckungsgefahr für andere Tiere durch eine verminderte Virusausscheidung der betroffenen Tiere deutlich reduziert. In seltenen Fällen kann es aber auch Dauerausscheider geben, d.h. Tiere zeigen keine Krankheitssymptome und scheiden die Viren aus. Problematisch bei Impfstoffen gegen Influenzaviren ist, dass sich diese Viren schneller als andere verändern. Deshalb wird es bei einer Legalisierung der Impfung auch zu Überwachungsmaßnahmen kommen.
 
Es werden zur Zeit unterschiedliche Möglichkeiten diskutiert wie ein Einstieg bei der Impfung gegen die hochpathogene Vogelgrippe möglich ist. Am wahrscheinlichsten ist, dass mit dem Wassergeflügel begonnen wird. Andere Möglichkeiten sind zuerst betroffene Regionen oder z.B. nur  das Rassegeflügel zu impfen. Damit zu beginnen alles Geflügel zu impfen wird als problematisch eingestuft, da die Kapazitäten der Pharmafirmen für diese riesigen Impfstoffmengen nicht zur Verfügung stehen.

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Haselbachtal, im Januar 2023

Das Präsidium
Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter e. V.